Schließen von Baulücken
Es ist ein Dauerthema in der Kommunalpolitik.
Wie schließen wir innerörtliche Baulücken?
Innerörtliche Leerstände und Baulücken sind den Kommunen ein Dorn im Auge.
Auch gerade deshalb, wenn die Ausweisung von neuem Bauland oftmals scheitert, weil von den Genehmigungsbehörden verlangt wird, Baulücken zu schließen, bevor neues Bauland ausgewiesen wird.
Aber wie setzt man ausreichende Ansätze, dass der Grundstückseigentümer das ungenutzte Grundstück auch zeitnah bebaut?
Grundsteuer C heißt angeblich das Zauberwort.
Damit soll den Eigentümern das Liegenlassen des Grundstückes unattraktiv gemacht werden.
Die Grundsteuer C soll dabei aber nur für sog. BAUREIFE GRUNDSTÜCKE erhoben werden können.
Was sind baureife Grundstücke?
- Unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form, Größe, Zustand und öffentlich-rechtlichen Vorgaben sofortbebaut werden können
- Unerheblich dabei ist, dass noch ein Bauantrag gestellt werden muss
- Auch zivilrechtliche Gründe, die eine Bebauung verhindern könnten, sind unbeachtlich (z.B. laufende Erbauseinandersetzungen)
- Ein Bebauungsplan bzw Baurecht muss dann aber allgemein gegeben sein
Was muss die Gemeinde noch tun?
Zu Beginn eines Kalenderjahres müssen die Baureifen Grundstücke in einem Kataster bezeichnet und ausgewiesen werden.
Das ist durch Allgemeinverfügung auch bekannt zu machen.
Außerdem muss die Gemeinde den besonderen Wohnbaubedarf begründen.
Dies kann der Fall sein, wenn z.B. eine Liste mit Bauinteressenten der Gemeinde vorliegt und/oder die Gemeinde kein weiteres Bauland aufgrund der großen Zahl an Baulücken von der zuständigen Behörde genehmigt bekommt.
Das Gesetz tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Kommunen müssen rechtzeitig darauf reagieren.
So ist das Kataster in jedem Fall zu erstellen.
Horst Gäck
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